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Satzung1
Vereins-Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet Zukunft Deponie Scheinberg.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schopfheim eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Wieslet.
(3) Der Zweck des Vereins ist die Interessenswahrung der Anwohner der
Deponie Scheinberg und der umliegenden Bevölkerung in Bezug auf die
Verfolgung der zukünftigen Deponienutzung.
(z.B. neu zu entsorgenden Materialien, Erhöhungen der Grenzwerte von
kontaminierten Materialien,etc.) Damit soll ein größtmöglicher Schutz für
die Erhaltung der Natur und Umwelt sowie die Gesundheit der betroffenen
Menschen erzielt werden.
Der Zweck des Vereins wird nicht im Rahmen des
Rechtsdienstleistungsgesetzes umgesetzt.
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Bürgernahe Informationsvermittlung
2. Teilnahme und Mitsprache am Deponiejahresgespräch
3. Mitarbeit bei Deponienutzungs-Änderungen
(5) Der Verein verfolgt seine Ziele im Rahmen der Verfassungsmäßigen
Ordnung.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede
vollgeschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person
erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme
der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss
nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer
Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die
Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Die erste Amtsperiode des zweiten
Vorsitzenden, des Schriftführers und eines Beisitzers dauert 3 Jahre. Sie
bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Buchführung,
5. die Erstellung des Jahresberichts,
6. die Vorbereitung und
7. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
8. die Einhaltung der Geschäftsordnung
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht
Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen
am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der
Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der
nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung, Protokollierung
(1)Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder
berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wird
mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch
schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der
anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
(3) Die Beschlssfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch
Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Protokolle und Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und
von ihm und einem zusätzlichen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die
Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von
Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen
kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.
§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein für krebskranke Kinder e.V.
Freiburg i.Br. oder deren Rechtsnachfolger, die bzw. der es unmittelbar und
ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung
definierten Zweck zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Wieslet, den __________
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Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Vereins Zukunft Deponie
Scheinberg
§ 1 Grundsatz
Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt
Grundsätze des Vereins. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des
Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrags. Der
Vorstand legt die Höhe des Beitrages fest.
Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Juni des laufenden Jahres
erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge
Beitragshöhe
Einzelmitglieder: mindestens 10 Euro pro Jahr
Familienbeitrag/Partner
(incl. Kinder bis 18 Jahren): mindestens 15 Euro pro Jahr
Vereinsmitgliedschaft: mindestens 25 Euro pro Jahr
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.06.eines jeden
Jahres abgebucht.
Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre
Beiträge bis spätestens 01.06. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto
des Vereins.
§ 4 Finanzwesen
1. Vereinskonto
Bankverbindung
BLZ 68351557
Konto .3240348
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als
Zahlungen anerkannt.
2. Jahresabschluss
IIm Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für
das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Der Jahresabschluss
ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß §8 der Vereinssatzung zu
prüfen.
3. Zahlungsverkehr
Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der
Beleg muss den Tag der Einnahme/Ausgabe, den Betrag und den
Verwendungszweck enthalten.
4. Eingehen von Verbindlichkeiten
Der 1. Vorsitzende darf bis zu einer Summe von Euro 500,- entscheiden. Die
Vorstandschaft bis zu einem Betrag von 2.500,-. Größere Beträge sind
durch Mitgliederversammlungen zu beschließen.
5. Spenden
Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen
(vorbehaltlich der Anerkennung auf Gemeinnützigkeit des Finanzamtes)
auszustellen.
§5 Vorstands-Sitzungen
1. Vorstandssitzungen finden regelmäßig 6mal im Jahr statt.
2. Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis
zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest.
3. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
4. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer
Personen zur Sitzung entscheiden.
5. Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen "Gegenstände", sind
vertraulich zu behandeln.
6. Die Sitzungen des Vorstands werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet.
Sollte der 1. Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem
2.Vorsitzenden.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
8. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden
Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist
ausgeschlossen.
9. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den Protokollführer
schriftlich festzuhalten.
10. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu
übermitteln.
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